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   RG, 02.01.1893 - Rep. VI. 225/92   

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https://dejure.org/1893,72
RG, 02.01.1893 - Rep. VI. 225/92 (https://dejure.org/1893,72)
RG, Entscheidung vom 02.01.1893 - Rep. VI. 225/92 (https://dejure.org/1893,72)
RG, Entscheidung vom 02. Januar 1893 - Rep. VI. 225/92 (https://dejure.org/1893,72)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist für die Klage auf Anfechtung eines Vertrages nach Maßgabe der §§. 23 flg. K.O. der Gerichtsstand des §. 29 C.P.O. begründet?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand bei Anfechtungsklagen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 30, 402
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 20.02.2015 - 9 Ta 606/14

    Für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Leistungen aus dem

    1893 (- VI. 225/92 - RGZ 30, 402; ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 14. Febr. 1979 - 6 U 111/78 - MDR 1979, 681 [OLG Karlsruhe 14.02.1979 - 6 U 111/78] = [...]; MünchKomm-ZPO/Patzina 4. Aufl. § 29 Rz. 14; Zöller- Vollkommer 30. Aufl. § 29 Rz. 13, 15) zur Konkursanfechtung entschieden, dass die Vergleichsanfechtung nur zur Unwirksamkeit der Leistung gegenüber den Gläubigern führt und der Rückgewährsanspruch keine aus dem Vertrag entspringende Verpflichtung ist.
  • BGH, 13.04.1951 - I ARZ 87/51

    Rechtsmittel

    Der Umstand, daß in dem zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrage für alle aus diesem entstehenden Streitigkeiten Karlsruhe als Gerichtsstand vereinbart worden ist, ist für die jetzt zu treffende Entscheidung schon deshalb unerheblich, weil den Gegenstand des Rechtsstreits die lediglich aus dem Gesetze selbst folgende und nicht aus dem Vertrage entspringende Rückgewährverbindlichkeit bildet (RGZ 30, 402; Jaeger KO 6-7. Aufl § 29 Anm. 18 S. 496).
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